Die Schule Das Schulleben Terminplan Förderverein Kontakt Impressum Sitemap
Home Das Schulleben Unterricht Entschuldigungsverfahren

Das Schulleben


Beratung Projekte Umweltschule in Europa Pressespiegel Wir am EGD Mensa Unterricht Unterrichtsfächer Downloads Linksammlung

Aktuelles Klausurplan Stundenplan Vertretungsplan Oberstufe Berufsorientierung Fachportale Entschuldigungsverfahren Schulbuchlisten



Entschuldigungsverfahren

Verfahren bei Unterrichtsversäumnis von Schülern und Schülerinnen der Jahrgänge 11, 12, 13

Die Ziffern b und d der Schulordnung des Eichsfeld – Gymnasiums i.d. F v. August 2008 gelten

Ziffer b:
1.Zuständig für die Beurlaubung eines Schülers/einer Schülerin vom Unterricht für einen Tag oder eine bzw. einige Stunden eines Tages ist der/die Klassenlehrer/in bzw. der/die Tutor/in. Voraussetzung ist ein Antrag der Erziehungsberechtigten oder des/der volljährigen Schülers/Schülerin.

2. Zuständig für Beurlaubungen, die über eine Tag hinausgehen, ist der Schulleiter oder der/die Vertreter/in im Amt.

3. Vor und auch nach den Ferien dürfen Schüler/innen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen durch den Schulleiter beurlaubt werden. Grundsätzlich ist Schülern/Schülerinnen keine Ferienverlängerung zu gewähren.

Ziffer d:
1. Nimmt ein/e Schüler/in aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen mehrere Stunden oder Tage nicht am planmäßigen Unterricht teil, so ist er/sie bzw. sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, spätestens am dritten Versäumnistag den Grund des Fernbleibens mitzuteilen. Ist der/die Schüler/in volljährig, ist er/sie für diese Mitteilung selbst verantwortlich.

2. Für die erste Mitteilung an die Schule genügt eine mündliche oder fernmündliche Nachricht an die Schule oder an den/die Klassenlehrer/in oder an den/die Tutor/in.

3. Sobald der/die Schüler/in wieder am Unterricht teilnimmt, legt er/sie dem/der Klassenlehrer/in eine formlose schriftliche Entschuldigung vor, die genaue Angaben über den Grund und die Dauer der Abwesenheit enthält.

4. Bestehen Zweifel an der Gültigkeit oder Richtigkeit der Entschuldigung, melden Klassenleiter/in oder Tutor/in dies dem Schulleiter bzw. seinem/seiner Vertreter/in. Der Schulleiter kann den Nachweis der Erkrankung durch ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis verlangen.

Besondere Regelungen für die Schüler/innen der Jahrgänge 11, 12, 13:

1. Sofort mit Wiederaufnahme des Unterrichtsbesuchs legt der Schüler/die Schülerin den, Fachlehrer/-lehrerin, deren Unterricht versäumt wurde, das Entschuldigungsschreiben vor. Der/Die Fachlehrer/-lehrerin notiert  (e) ggf. (ne) im Klassenbuch bzw. im Kursheft. Diesen Durchlauf erledigt der Schüler/die Schülerin spätestens während einer Woche nach Wiederaufnahme des Unterrichts.

2. Sofort danach übergibt der Schüler/die Schülerin das Entschuldigungsschreiben dem Klassenlehrer / der Klassenlehrerin bzw. dem Tutor / der Tutorin.

3. Überprüfung durch Klassenlehrer/in bzw. Tutor/in.
Für diese Überprüfung übergibt der Schüler/die Schülerin dem Klassenlehrer (11) bzw. dem Tutor/der Tutorin (12, 13) zu Beginn des Schuljahres ein Exemplar des individuellen Stundenplans. Jede Stundenplanänderung (z.B. durch Kurswechsel) meldet der Schüler/die Schülerin dem Klassenlehrer/dem Tutor.

4. Bei jeder Unregelmäßigkeit intervenieren der Fachlehrer bzw. der Tutor sofort.