Wann bin ich von der Zahlung befreit?

Falls Sie zu den Leistungsberechtigten nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), SGB XII (Sozialhilfe) oder dem AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) gehören oder Anspruch haben auf Kinderzuschlag oder Wohngeld oder Kindergeld (BKGG, WoG), können Sie durch Vorlage des Leistungsbescheides oder durch Bescheinigung des Leistungsträgers von den Zahlungen befreit werden. Die Berechtigung muss in jedem Schuljahr erneut nachgewiesen werden.