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Beim Virenschutz nur digital gedacht? Masern-Impfpflicht an Schulen

Impfnachweise werden in der Schule überprüft

Zum 01.03.2020 trat das neue Masernschutzgesetz in Kraft, das vorsieht, dass alle Personen in Schulen einen Masern-Impfnachweis vorlegen müssen. Die Schulen sind verpflichtet, den Masernimpfstatus aller Schülerinnen und Schüler zu erfassen und zu dokumentieren. Alle Eltern der Jahrgänge 6-10 werden daher gebeten, umgehend die notwendigen Dokumente für Ihr Kind/Ihre Kinder zu sichten, ggf. vervollständigen zu lassen und nach Aufforderung der Klassenleitung zukommen zu lassen. Die Dokumentation soll bis zum 18.12.20 abgeschlossen sein.

Was sind eigentlich Masern?

Masern ist eine der ansteckendsten Infektionskrankheiten!

Früher waren besonders Kinder betroffen. Heute erkranken zunehmend Erwachsene, bei denen häufig schwere Verläufe auftreten. Es kann zu Komplikationen und Folgeerkrankungen kommen, etwa zu Schädigungen des Zentralnervensystems.

  • Inkubationszeit: In der Regel zwischen 8 und 10 Tagen
  • Symptome: Fast immer treten zuerst Fieber, Schnupfen und Husten auf. Danach charakteristische rote Hautflecke, die sich vom Kopf beginnend über den ganzen Körper ausbreiten.
  • Behandlung: Es gibt keine spezifische Behandlung. Zur Linderung der Symptome wird dazu geraten, im Bett zu bleiben, Hustensaft zu sich zu nehmen und fiebersenkende Mittel zu verwenden.
  • Erreger: Virus (gehört zu den Paramyxoviren)
  • Infektionsweg: Tröpfcheninfektion (z. B. Husten, Niesen oder Sprechen)

Was ist das Masernschutzgesetz?

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder dort arbeiten, müssen den Impfschutz nachweisen.

Kinder ab zwei Jahren und Erwachsene, die nach 1970 geboren sind, müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Die Immunität kann durch einen Bluttest festgestellt werden. Die Kosten für ein ärztliches Attest müssen in der Regel vom Patienten selbst bestritten werden.

Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Wenn der Impfstatus unklar ist, sollten die Impfungen nachgeholt werden. Eine Antikörperkontrolle wird von der STIKO nicht empfohlen. Liegt eine medizinische Kontraindikation vor, muss diese durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.

Wie erfolgt der Nachweis am Eichsfeld-Gymnasium?

Am Eichsfeld Gymnasium wird die Erfassung des Impfschutzes folgendermaßen durchgeführt:

Die Klassenlehrer*innen sammeln die Impfausweise bzw. die ärztlichen Bescheinigungen zu einem festen Termin ein und lassen sie im Sekretariat dokumentieren. Die Nachweise werden dann über die Klassenleitungen an die Schüler*innen zurückgegeben.

Kinder, die keinen Nachweis vorlegen können, aber aufgrund der Schulpflicht weiterhin die Schule besuchen dürfen, müssen nach dem 31.7.21 dem Gesundheitsamt gemeldet werden.

 

Quellen: BzfgA; mach-den-impfcheck.de; Hamburg.de